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Pfandversteigerungsbedingungen Grüne´s Leihhäuser

1. Die Pfandversteigerung der Objekte erfolgt öffentlich in fremden Namen und für fremde Rechnung in Euro gegen sofortige Bezahlung in bar. Eine Stundung wird nicht gewährt.

2. Sämtliche Gegenstände können mindestens 2 Stunden vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Um an der Besichtigung und Versteigerung teilnehmen zu können, ist jeder Kunde verpflichtet sich eine Bieternummer gegen vorzeigen seines Personalausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises aushändigen zu lassen. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Für Güte Beschaffenheit, Vollständigkeit, offene und verdeckte Mängel, Schäden, besondere Eigenschaften oder dergleichen, wird keine Haftung übernommen. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen daher unberücksichtigt bleiben.

3. Die Beschreibung, bzw Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden nach besten Wissen und Gewissen vorgenommen. Sie stellen jedoch keine Garantie im Sinne des §§ 461 BGB und §§ 434 BGB dar.

4. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt. Die Steigerungsschritte betragen in der Regel 10% jedoch kann die Auktionatorin auch andere Steigerungsschritte wählen. Ein Bieter kann sich mit einem schriftlichen Vorgebot durch die Auktionatorin vertreten lassen, diese kann aber die Annahme auch verweigern. Die
Auktionatorin kann den Zuschlag verweigern, z.B. bei bei Geboten unter dem Limitpreis oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Gem. §§ 158 BGB ist der Erwerber an einen unter Vorbehalt erteilten Zuschlag gebunden. Diese Bindung gilt bis zum Ende der Versteigerung. Erhält der Erwerber bis dahin nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt das Gebot. Bei Auseinandersetzungen und Zweifeln jedweder Art am Zuschlag oder wenn der Meistbietende den Zuschlag nicht gelten lassen will oder wenn irrtümlich ein rechtzeitig und deutlich abgegebenes Gebot (auch schriftlich) übersehen wurde, ist die Auktionatorin berechtigt, den Zuschlag zurückzunehmen und das Objekt neu auszubieten.

5. Die Auktionatorin kann einzelne zur Versteigerung gelangende Lose zusammenfassen, trennen, außerhalb der Reihenfolge anbieten oder zurücknehmen.

6. Der Zuschlag verpflichtet zur sofortigen Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes. Ab Zuschlag gehen Besitz, Gefahr und Lagerung an der ersteigerten Sache unmittelbar auf den Erwerber über. Eine Haftung für evtl. Beschädigungen oder Verlust der Güter übernimmt die Auktionatorin nicht. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Käufer über.

7. Der Kaufpreis ist in bar zu zahlen. Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 10% erhoben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt sorgfältig zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

9. Erfolgt keine Abnahme und Bezahlung des Versteigerungsgutes oder verweigert der Käufer die Abnahme oder Zahlung, so findet die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Erwerber nicht statt. Dem Käufer gehen in diesem Falle seine Rechte aus dem Zuschlag verloren und die Auktionatorin ist sofort berechtigt, den Gegenstand erneut zu versteigern. Die Auktionatorin kann den Käufer für den Ausfall haftbar halten, dagegen hat der Käufer auf einen evtl. Mehrerlös keinen Anspruch und kann von weiteren Geboten ausgeschlossen werden. Bei Verzug haftet der Käufer für alle daraus entstandenen Schäden. Die Auktionatorin kann in diesem Fall entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände kann die Auktionatorin in eigenem Namen einziehen bzw. einklagen.

11. Personen die gewerbsmäßig für andere Personen bieten und den Zuschlag erhalten, kaufen der Auktionatorin gegenüber stets auf eigene Rechnung und können sich nicht im Innenverhältnis darauf berufen, für andere Personen gehandelt zu haben.

12. In den Versteigerungsräumen haften Besucher (Eltern für ihre Kinder) insbesondere bei Besichtigung ungeachtet eines Verschuldens, für alle verursachten Schäden.

13. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen.

14. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Firmensitz der Auktionatorin im Amtsgerichtsbezirk Neumünster. Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.